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Gesetzliche Krankenversicherung leistet auch für Rentner mit Wohnsitz im Ausland

Viele Rentner in Deutschland entscheiden sich dafür, Ihren Ruhestand dauerhaft im Ausland zu verbringen und verlegen Ihren Wohnsitz in das entsprechende Land. Doch bei dem Umzug ins Ausland müssen Rentner auf einige wichtige Punkte achten. Insbesondere bei Ihrem Bezug der Gesetzlichen Regelaltersrente und Ihrer Absicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung gibt es einige Voraussetzungen für einen Bezug im Ausland zu achten. Beachten Rentner zum Teil gewisse Voraussetzungen nicht, können Sie im schlimmsten Fall Ihre Ansprüche gegenüber den Gesetzlichen Sozialversicherungen verlieren.




Voraussetzungen für Leistungen im Ausland

Die Gesetzliche Krankenversicherung bietet Ihren Krankenversicherungsschutz auch für Rentner die im Ausland wohnen. Damit ein Leistungsanspruch für die Versicherten besteht müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Rentner beziehen nur eine Rente von der deutschen Rentenversicherung
  • Rentner besitzen keinen eigenen Leistungsanspruch in dem neuen Wohnstaat

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erbringt die Gesetzliche Krankenversicherung Ihre Leistungen auch im Ausland.





Gesetzliche Krankenversicherung leistet nur bei Wohnsitz in bestimmten Ländern

Grundsätzlich erbringt die Gesetzliche Krankenversicherung auch Ihre Leistungen bei einem dauerhaften Wohnsitz im Ausland. Jedoch erbringt die Gesetzliche Krankenversicherung nur wenn Renter in einem EWR Staat, der Schweiz und weiteren wenigen Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen wohnen. EWR ist die Abkürzung für Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum, welche alle Länder der Europäischen Union umfassen. Der Grund für die Leistungen innerhalb dieser Staaten, besteht in einem Abkommen unter diesen Staaten, die eine soziale Absicherung der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft vorsieht. In folgenden Ländern leistet auch die Gesetzliche Krankenversicherung:

  • Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (27 Länder)
    Schweiz
  • Bosnien-Herzegownia
  • Kroatien
  • Mazedonien
  • Montenegro
  • Serbien
  • Türkei
  • Tunesien





Versicherungsmitgliedschaft bleibt in Deutschland

Auch wenn Rentner Ihren dauerhaften Wohnsitz ins Ausland verlegen, bleiben Sie grundsätzlich in der Krankenversicherung in Deutschland Mitglied. Für wenige Länder besteht allerdings eine Besonderheit bei einem Umzug nach Großbritannien, in ein französisches überseeisches Department und Norwegen. Sollten Rentner beabsichtigen in eines dieser Länder um zuziehen, empfiehlt es sich von der eigenen Krankenkasse umfassend beraten zu lassen.
Sollte die Pflichtmitgliedschaft bei der deutschen Krankenversicherung bleiben, zahlen Mitglieder weiterhin den selben Versicherungsbeitrag. Auch an der Beitragshöhe ändert sich nichts.






Leistungen der Krankenkasse im Ausland

Grundsätzlich erbringt die Gesetzliche Krankenversicherung die gleichen Leistungen im Ausland, wie diese auch in Deutschland übernimmt. Hierzu zählen Sachleistungen wie die ambulante und stationäre Behandlungen beim Arzt und Zahnarzt, Hilfsmittel sowie Medikamente. Welche Leistungen Rentner aber im Ausland tatsächlich erhalten, richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben der Krankenversicherung im jeweiligen Land. Je nach Land in dem sich der neue Wohnsitz befindet, können andere Leistungen erbracht werden (Zum Beispiel gelten in anderen Ländern andere Eigenbeteiligungen bei Medikamenten oder Behandlungen. Diese müssen Rentner dann selbst bezahlen und werden nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland bezahlt.)

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Um einen Leistungsanspruch im neuen Wohnstaat anzumelden, erhalten Rentner von Ihrer deutschen Krankenkasse einen entsprechenden Anspruchsnachweis – „E121“. Der Anspruchsnachweis E121 müssen Rentner dann bei, für Ihren neuen Wohnsitz zuständigen Krankenversicherungsträger vorlegen. Dieser prüft dann die Ansprüche und bestätigt diese gegenüber dem deutschen Krankenversicherungsträger.



Welche Krankenversicherungsträger in welchen Land zuständig sind und welche Leistungen die ausländischen Krankenversicherungen erbringen, erfahren interessierte Rentner auf der Internetseite der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland), auf der Unterseite „Urlaub im Ausland“ http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/Merkblaetter/Merkblaetter_Urlaub.html



Beabsichtigen Rentner Ihren neuen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen, müssen sich Rentner mit Ihrem Anspruchsnachweis E121 an die Einrichtung KVG richten. Nur diese Einrichtung wickelt die Krankenversicherung für ausländische Rentner ab.





Weitere Informationen über den Gesetzlichen Krankenversicherungsschutz bei einer Verlegung des dauerhaften Wohnsitzes ins Ausland, finden versicherte Rentner auf der Internetseite der „Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland“.



www.dvka.de


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