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Zusatzbeitrag der Gesetzlichen Krankenkassen

Seit der Einführung des Gesundheitsfonds, dürfen die Gesetzlichen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von ihren Versicherten verlangen. Im Januar 2010 haben die ersten Krankenkassen angekündigt, von Ihren Versicherten einen solchen Zusatzbeitrag zu erheben. Als erste Krankenkassen meldeten die DAK und KKH Allianz, die Erhebung eines Zusatzbeitrags. Bis Ende Januar 2010 sind weitere Kassen wie die BBK Gesundheit, Novitas BKK, BKK für Heilberufe, KTP BKK und die Deutsche BKK nachgezogen und kündigen auch die Erhebung eines Zusatzbeitrags an.

Zusatzbeitrag pauschal 8 Euro

Den Zusatzbeitrag können Krankenkassen erheben wenn die finanziellen Mitteln nicht ausreichen, um die Kosten für Ihre Versicherten abzudecken. Erhoben wird der Zusatzbeitrag ausschließlich von den Versicherten selbst. Es gibt also keinen Arbeitgeberanteil für den Zusatzbeitrag. Bis zu welcher Höhe die Gesetzlichen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben dürfen, ist von dem Gesetzgeber genau vorgeschrieben. So dürfen die Kassen pauschal 8 Euro als Zusatzbeitrag von Ihren Versicherten erheben. Soll ein höherer Zusatzbeitrag eingezogen werden, so muss eine Einkommensprüfung seitens der Krankenkassen erfolgen. Hier dürfen die Krankenkassen maximal 1% des versicherungspflichtigen Monats- Einkommen, als Zusatzbeitrag einziehen. Dies bedeutet der maximale Zusatzbeitrag kann bei 37,50 Euro liegen.

Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag

Eine Gesetzliche Krankenkasse muss rechtzeitig Ihre Versicherten über die Erhebung des Zusatzbeitrags informieren. Denn zieht eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag ein, so besitzen die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht und können in eine andere Krankenkasse wechseln. Allerdings sollten Versicherte bedenken, ob sich ein Wechsel wirklich lohnt. Ein Vergleich der Leistungen welche die eigene Krankenkasse bietet mit den Leistungen welche die neue Krankenkasse erbringt, empfiehlt sich dringend. Eventuell zahlt nämlich die neue Gesetzliche Krankenkasse nicht die gewohnten und gewünschten Leistungen.

 

Zusatzbeitrag auch für Hartz 4

Empfänger von Hartz 4 müssen den Zusatzbeitrag leider auch bezahlen. Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht dazu verpflichtet, den Zusatzbeitrag zu erstatten oder einen Zuschuss zu gewähren. Eventuell können aber Empfänger von Arbeitslosengeld 2 davon profitieren, wenn Sie zu einer Kasse wechseln, die keinen Zusatzbeitrag erhebt. Etwas besser haben es hier Empfänger der Grundsicherung und der Sozialhilfe. Diese müssen den Zusatzbeitrag zu Ihrer Krankenkasse nicht selbst bezahlen. Diese werden von den Ämtern bezahlt.

 

 


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