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Wartezeiten in der Privaten Krankenversicherung

Was ist die Wartzeit bei der Privaten Krankenversicherung und wie lange dauert die Allgemeine Wartzeit beziehungsweise die Besondere Wartezeit in der Privaten Krankenversicherung (PKV).



Die Private Krankenversicherung besitzt eine Allgemeine Wartezeit von 3 Monaten, und gilt ab Versicherungszeitraum bis zum Ablauf des 3 Versicherungsmonat. Innerhalb der Wartezeit leistet die Private Krankenversicherung nur einen eingeschränkten Versicherungsschutz versichert nur Leistungen, welche durch einen Unfall zustande gekommen sind. Erst nach Ablauf der Allgemeinen Wartezeit von 3 Monaten, bietet die Private Krankenversicherung einen vollwertigen Krankenversicherungsschutz.



Entfall der Allgemeinen Wartezeit bei Wechsel aus Vorversicherung:
Wenn Sie einen Krankenversicherungswechsel durchgeführt haben und zum Beispiel direkt aus der Gesetzlichen Krankenversicherung zu Ihrer Privaten Krankenversicherung wechseln, entfällt die Allgemeine Wartezeit. Der Entfall der Allgemeinen Wartezeit für die Private Krankenversicherung gilt allerdings nur wenn Sie mindestens 8 Monate vorher durchgehend versichert waren. (Die Allgemeine Wartezeit entfällt bei Ihrem Wechsel wenn Sie entweder bei der Gesetzlichen Krankenversicherung oder Privaten Krankenversicherung versichert waren.)




Besondere Wartezeit der Privaten Krankenversicherung
Für bestimmte (besondere) Leistungen der Privaten Krankenversicherung besitzen die Versicherungen die Besondere Wartezeit. Die Besondere Wartzeit gilt für:

  • Zahnbehandlungen
  • Zahnersatz
  • Kieferorthopädische Behandlungen
  • Psychotherapie
  • Entbindungen

Die Dauer der Besonderen Wartezeit bei der Privaten Krankenversicherung dauert 8 Monate. (Wenige Privaten Krankenversicherungen bieten eine Besondere Wartezeit mit einer Dauer von nur 5 Monaten an).





Leistung während der Wartezeit:
Die Private Krankenversicherung gewährt innerhalb der Wartezeit keine Leistungen (ausgenommen bei Unfällen). Tritt eine Krankheit zum Beispiel in der Allgemeinen Wartezeit ein und erstreckt sich diese über die Wartezeit hinaus, so bezahlt die Private Krankenversicherung erst Leistungen ab dem 1. Tag nach Ablauf der Wartezeit (1. Tag im 4. Monat ab Versicherungsbeginn).



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