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Erbringt eine Reiserücktrittsversicherung Ihre Leistungen auch bei Annahme einer neuen Arbeitsstelle?

Wenn jemand eine neue Arbeitsstelle antritt, er aber im Voraus schon einen Urlaub geplant hat, kann er ja schlecht sofort bei Antritt der Arbeit schon Urlaub nehmen und seine Reise antreten. Was ist aber wenn eine Reise schon gebucht wurde, die Person aber aktuell Bewerbungen versendet und nicht weiß, ob er bis dahin eine neue Arbeitsstelle findet. Bezahlt eine Reiserücktrittsversicherung auch dann die Kosten der Reise, wenn diese wegen einer neuen Arbeit nicht angetreten wird?

Antwort

Eine Reiserücktrittsversicherung bietet teilweise einen sinnvollen Schutz, wenn die Reise auf Grund schwer wiegenden Gründen nicht angetreten werden kann. Diese Rücktritts Gründe definiert das Bedingungswerk der Reiserücktrittsversicherung. Hierzu gehören zum Beispiel eine Schwangerschaft, eine Berufsunfähigkeit, der Arbeitsplatzverlust, plötzliche unerwartet schwere Erkrankungen, bei einem Unfall des Versicherungsnehmers oder Tod des Versicherungsnehmers. Selbst wenn ein schwerer Schaden am Eigentum des Versicherungsnehmers erfolgte, erbringen manche Reiserücktrittsversicherung Ihre Leistungen. Aber wenn eine Reise auf Grund einer neuen Arbeitsstelle nicht angetreten wird, ist dies kein Fall, dass die Reiserücktrittsversicherung bezahlt.

In einem solchen konkreten Fall empfiehlt es sich eher offen mit dem neuen Arbeitgeber zu sprechen oder zu versuchen, die neue Arbeit erst nach dem bereits gebuchten Urlaub anzufangen. Sollte sich diesbezüglich nichts regeln lassen, so müssen Personen wohl in den sauren Apfel beißen und die Reise nicht antreten.

 

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