style="display:block"
data-ad-client="ca-pub-7867309353999055"
data-ad-slot="4149988341"
data-ad-format="auto">

Hinterbliebenenrente der Gesetzlichen Rentenversicherung

Viele Rentner die verheiratet sind, machen sich im Laufe Ihrer Rentenzeit Gedanken über die Absicherung Ihres Ehepartners. Insbesondere wenn ein Partner eine deutlich höhere Regelaltersrente erhält, steht die Frage offen, wie der Ehepartner auch über den Tod hinaus finanziell abgesichert ist?



Rente wegen Todes von der Gesetzlichen Rentenversicherung
Der Gesetzliche Rentenversicherungsträger bietet seinen Versicherten eine Hinterbliebenenrente, die so genannte Rente wegen Todes. Diese Rente soll den Hinterbliebenen einen finanziellen Ausgleich bieten, da die Rentenbezüge des Ehepartner durch seinen Tod nicht mehr ausgezahlt werden. Bei der Hinterbliebenenrente unterscheidet die Gesetzliche Rentenversicherung zwischen der kleinen und der großen Witwenrente/Witwerrente.




Kleine Witwen-/Witwerrente
Grundsätzlich zahlt der Rentenversicherungsträger nur dann die kleine Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe ab dem Zeitpunkt des Todes des Ehepartners, für mindestens 1 Jahr lang besteht. Die Mindestzeit der Ehe gilt nicht wenn die Ehe vor dem ersten Januar 2002 geschlossen wurde. Außerdem muss der verstorbene Ehepartner bereits die 5 Jahre Wartezeit der Gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt erhalten Ehepartner die kleine Witwenrente/Witwerrente.



Die Höhe der kleine Hinterbliebenenrente beträgt etwa 25% der Versichertenrente. Diese Rente zahlt die Gesetzliche Rentenversicherung für 24 Monate aus.





Große Witwenrente/Witwerrente
Grundsätzlich müssen für den Bezug der großen Witwenrente/Witwerrente die gleichen Voraussetzungen wie bei der kleinen Rente erfüllt sein. Das bedeutet, der verstorbene Ehepartner hatte die Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt und die Ehe besteht länger als 12 Monate. Für die große Witwenrente/Witwerrente müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Hinterbliebene muss das 45. Lebensjahr vollendet haben (ab 2012 das 47. Lebensjahr)
  • Der Hinterbliebene ist erwerbsunfähig.
  • Der Hinterbliebene erzieht ein gemeinsames oder das Kind des Verstorbenen welches noch nicht das 18 Lebensjahr erreicht hat.
  • In dem Haushalt des Hinterbliebenen ein gemeinsames oder das Kind des Verstorbenen lebt, welche geistig oder körperlich behindert ist.

Ist eine dieser Voraussetzung erfüllt, gewährt die Gesetzliche Rentenversicherung die große Witwenrente/Witwerrente. Die Höhe der großen Rente beträgt etwa 55% der Versichertenrente und wird dauerhaft ausgezahlt.




Heiratet ein Witwer oder eine Witwe erneut entfällt der Anspruch auf die Rente wegen Todes.


style="display:block"
data-ad-client="ca-pub-7867309353999055"
data-ad-slot="2533654340"
data-ad-format="auto">


 
Benutzername: *  
Passwort: *  
* Pflichtfelder