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Ersatzzeiten der Gesetzlichen Rentenversicherung

Was zählt in der Gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Ersatzzeit und wofür sind die Ersatzzeiten in der GRV wichtig?



Bevor ein Versicherter aus der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Leistung beziehen kann, muss dieser die Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Das bedeutet, der Versicherte muss mindestens X Jahre (5 -35 Jahre) der Gesetzlichen Rentenversicherung zugehören. Um die Wartezeit der Gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen, werden nicht nur Beitragzeiten als Berechnungsgrundlage verwendet, sondern auch andere Zeiten. Hier berücksichtigt die Gesetzliche Rentenversicherung auch die so genannten Ersatzzeiten.



Zu den Ersatzzeiten der Gesetzlichen Renteversicherung zählen Zeiten in denen der Versicherte keine Beiträge leisten konnte, aus Gründen die nicht in seiner Person liegen. (§250, SGB VI) Als Ersatzzeit gelten folgende Zeiten:

  • Kriegsdienst, Reichsarbeitsdienst, Wehrdienst und Kriegsgefangenschaft im 2. Weltkrieg
  • Zeiten der Flucht, Internierung und Verschleppung im 2. Weltkrieg
  • Gefangenschaft in der DDR wenn Urteil aufgehoben wurde



Die oben aufgeführten Zeiten berücksichtigt die Gesetzliche Rentenversicherung zur Überprüfung ob der Versicherte die entsprechende Wartezeit erfüllt hat. Da sich die Ersatzzeiten hauptsächlich auf Zeiten des 2. Weltkrieges beziehen, werden Ersatzzeiten kein großes Gewicht mehr haben. Neben den Ersatzzeiten berücksichtigt die Gesetzliche Rentenversicherung noch folgende Zeiten zur Erfüllung der Wartezeit: Pflichtbeitragszeiten, Wartezeitmonate (Zeiten aus Versorgungsausgleich) und Zeiten der Kindererziehung.


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