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Sind die Auszahlungen einer kapitalbildenden Lebensversicherung steuerfrei?

Vielen Menschen nutzen eine kapitalbildende Lebensversicherung, zum Aufbau einer Privaten Altersvorsorge. Doch was passiert in der Leistungsphase wenn die Lebensversicherung das Kapital auszahlt? Sind die Auszahlungen einer solchen Lebensversicherung steuerfrei?

Antwort

Ob die Auszahlungen einer kapitalbildenden Lebensversicherung steuerfrei sind, hängt im Grunde davon ab, wann diese Versicherung abgeschlossen wurde und wie lange die Lebensversicherung läuft. Im Grunde müssen hier Lebensversicherungen unterschieden werden, die vor dem 1. Januar 2005 und den Versicherungen die ab 2005 abgeschlossen wurden.

Steuern für kapitalbildende Lebensversicherungen vor 2005

Wurde die kapitalbildende Lebensversicherung vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, kann die Auszahlung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Folgende Kriterien müssen die Lebensversicherungen erfüllen damit keine Steuern fällig werden:

  • In die kapitalbildende Lebensversicherung muss mindestens 5 Jahre lang eingezahlt werden
  • Die Versicherung wurde mindestens 12 Jahre lang geführt.
  • Es muss ein Mindesttodesfallschutz von insgesamt 60% bestehen

 

Werden kapitbalbildende Lebensversicherungen vor Ihrem eigentlich Vertragslaufzeit gekündigt, so müssen Versicherungsnehmer die Kapitalertragssteuer bezahlen.

Steuern für kapitalbildende Lebensversicherung ab 2005

Kapitalbildende Lebensversicherungen die ab 2005 abgeschlossen wurden sind grundsätzlich nicht steuerfrei. Hier müssen Versicherungsnehmer den Kapitalertrag der Auszahlung, mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Bei dem Kapitalertrag handelt es sich um den Auszahlungsbetrag, abzüglich der eingezahlten Beiträge. Dies gilt allerdings auch nur dann wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

 

  • Die Lebensversicherung (kapitalbildend) muss mindestens 12 Jahre laufen
  • Die Auszahlung der Versicherung darf frühestens ab dem 60. Geburtstags des Versicherungsnehmers erfolgen


Auf die Leistungen einer kapitalbildenden Lebensversicherung müssen Versicherungsnehmer keine Abgeltungssteuer bezahlen!

 

 


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