style="display:block"
data-ad-client="ca-pub-7867309353999055"
data-ad-slot="4149988341"
data-ad-format="auto">

Abstrakte Verweisung in der Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Private Berufsunfähigkeitsversicherung gilt als eine der wichtigsten Versicherungen und jeder Arbeitnehmer und Selbstständige in Deutschland sollte diese besitzen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung bietet einen finanziellen Schutz in den Fällen, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr seiner Tätigkeit nachgehen kann. Dazu ist es wichtig, dass in der Berufsunfähigkeitsversicherung eine ausreichend hohe Berufsunfähigkeitsrente versichert wird. Diese sollte in etwa dem normalen Nettogehalt entsprechen (oder dem durchschnittlichen Gewinn nach Steuern und Ausgaben Abzug). Doch damit die Berufsunfähigkeitsversicherung auch wirklich das leistet wofür Sie abgeschlossen wurde, sollte diese Versicherung unbedingt auf die so genannte Abstrakte Verweisung verzichten.



Was ist die Abstrakte Verweisung?

Erlaubt das Bedingungswerk einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Abstrakte Verweisung, haben Versicherte nicht mehr viel Freude. Die Abstrakte Verweisung erlaubt es der Versicherung den Versicherungsnehmer in einen anderen Beruf zu verweisen. Dabei spielt es keine Rolle auf welche Art der Tätigkeit die Versicherung dem Versicherten verweist, hauptsache der Versicherungsnehmer kann diese noch ausführen. Hier wird der gelernte Maurer schnell zum Pförtner. Das dieses aber wohl den wenigsten Versicherten gefallen dürfte ist klar. Schließlich wollten die Versicherten eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Ihren Beruf und nicht auf eine andere Tätigkeit verweisen werden. Damit Versicherte Ihre Berufsunfähigkeitsrente auch erhalten, wenn Sie Ihren versicherten Beruf nicht mehr ausüben können, sollte die Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt auf die Abstrakte Verweisung verzichten.



Konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Konkrete Verweisung ermöglicht es dem berufsunfähigen Versicherten selbst zu entschieden, ob er eine andere Tätigkeit aufnehmen möchte. Allerdings muss die von dem Versicherten ausgewählte Tätigkeit seinem bisherigen Beruf im sozialen Ansehen, der Wertschätzung, Einkommen und Ausbildung gleich stehen.


style="display:block"
data-ad-client="ca-pub-7867309353999055"
data-ad-slot="2533654340"
data-ad-format="auto">


 
Benutzername: *  
Passwort: *  
* Pflichtfelder