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Dürfen Arbeitnehmer die vollen Krankenkassenbeiträge als Sonderausgaben absetzen?

Ist es richtig das die Beiträge zu der Gesetzlichen Krankenkasse vollständig bei der Steuerklärung als Sonderausgabe abgesetzt werden dürfen? Richtet sich die Absetzbarkeit der Beiträge nur auf den Arbeitnehmeranteil welcher zur Gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird? Im gleichen Zuge  gibt es ja auch noch die Gesetzliche Pflegeversicherung. Können auch die Beiträge zu der Gesetzlichen  Pflegeversicherung als Sonderausgabe gegen gerechnet werden?

Antwort

Das Bundesverfassungsgericht hat erlassen, dass die Beiträge zu der Gesetzlichen Krankenversicherung vollständig von der Steuer absetzbar sein müssen. Dieser Vorgabe ist die Bundesregierung nach gekommen und  akzeptiert seit dem 01. Januar 2010 die vollständige Absetzbarkeit der Beiträge für einen Basis Krankenversicherungsschutz. Das bedeutet alle Beiträge zu der Gesetzliche Krankenversicherung können als Sonderausgabe angerechnet werden.

 

Anders sieht die steuerliche Behandlung von den Beiträgen zu der Privaten Krankenversicherung aus. Hierbei handelt es sich nicht um einen Basisschutz . Diese Krankenversicherung bietet meist deutlich mehr, als nur die Grundversorgung. Daher können auch nicht die vollen Beiträge zu einer Privaten Krankenversicherung abgesetzt werden. Privatversicherte erhalten von Ihrer Krankenversicherung eine Beitragsaufschlüsselung, in welcher quasi die „Mehrleistungen“ und die Basisleistungen gesondert aufgestellt sind. Hier wird den Privatversicherten mitgeteilt welchen Beitrag Sie in Ihrer Steuererklärung absetzen können.

 

 

Weitere Versicherungsbeiträge bei Steuer absetzen

Im übrigen bezieht sich die steuerliche Absetzbarkeit der Versicherungsbeiträge nicht nur auf die Krankenversicherungsbeiträge, sondern umfasst auch die Pflegeversicherung. Des Weiteren sind auch noch die Beiträge zu einer Privaten Altersvorsorge wie zum Beispiel für eine fondsgebundene Rentenversicherung oder eine kapitalbildende Lebensversicherung, für eine Private Haftpflichtversicherung, eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Unfallversicherung von der Steuer anrechenbar. Allerdings gibt es hier bestimmte Grenzen, bis zu welcher Höhe die Beiträge angerechnet werden können.
 

 

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