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Gesetzliche Pflegeversicherung

Jeder Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung wird automatisch in der Gesetzlichen Pflegeversicherung mitversichert. Die Gesetzliche Pflegeversicherung bietet eine finanzielle Unterstützung, sobald ein Versicherter über einen längeren Zeitraum pflegebedürftig wird. In welchem Umfang die Gesetzliche Pflegeversicherung leistet, richtet sich nach der Pflegebedürftigkeit der Versicherten Person. Dazu wird die Pflegebedürftigkeit der Versicherten Person in 3 Pflegestufen unterteilt. Die Gesetzliche Pflegeversicherung erhebt einen monatlichen Beitrag, dessen Höhe durch einen gesetzlichen Beitragssatz von Einkommen des Versicherten bestimmt wird. Leider bietet die Gesetzliche Pflegeversicherung in vielen Fällen keinen ausreichend Schutz und deckt die Kosten für die Pflege nicht ab. Um eine finanzielle Schwierigkeit in der Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, kann eine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen werden. Diese decken mögliche finanzielle Lücken der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab und bieten so einen umfassenden Pflegeschutz.




Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung:

Zu den Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung gehören sowohl Finanzielle Leistungen als auch Sachleistungen (z.B. Bezahlung von ambulantem Pflegedienst). Grob gesagt zahlt die Gesetzliche Pflegeversicherung bei der Pflege folgende Positionen:

Bei stationärer Pflege (z.B. in einem Heim):

  • Die Gesetzliche Pflegeversicherung zahlt eine Pauschale an das Pflegeheim
    (Die GPV zahlt nur für die Pflege und Unterkunft – weitere Kosten müssen selbst ggf. von den Angehörigen getragen werden!)

Bei ambulanter Pflege (Pflege im eigenen Haus von Verwandten oder Pflegedienst):

  • Pflegesachleistungen durch Bezahlung des Pflegedienst
    Pflegegeldzahlung für die häusliche Pflege von eigenem Pflegepersonal (z.B. Geld für Verwandte, den Ehepartner)
  • Möglich ist eine Kombination von den beiden oben genannten Pflegeleistungen




Pflegestufen der Gesetzlichen Pflegeversicherung:

Die Höhe der Pflegeleistung wird anhand der so genannten Pflegestufe definiert. Die Pflegstufe sagt aus, in wie ferne eine Person pflegebedürftig ist. Insgesamt werden 3 Pflegestufen unterschieden. In welche Pflegestufe eine pflegebedürftige Person eingeordnet wird, bestimmt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (kurz: MDK). Detaillierte Informationen über die Einordnung und Bestimmung der Pflegestufen der Gesetzlichen Pflegeversicherung finden Sie auf der entsprechenden Unterseite.





Beiträge zur Gesetzlichen Pflegeversicherung:

Die Beiträge zu der Gesetzlichen Pflegeversicherung richten sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens von dem Versicherten. Dazu werden z.B einem Arbeitnehmer ein Pflegebeitrag in Höhe von 0,975% von seinem Bruttogehalt abgezogen und an seine Krankenkasse überführt. Der Arbeitgeber trögt weitere 0,975% des Pflegeversicherungsbeitrag – so das am Ende ein Pflegebeitrag in Höhe von 1,95% von dem Bruttogehalt eingezahlt werden. Für Kinderlose Versicherte erhöht sich der Beitrag zu der Gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,25%.





Private Pflegezusatzversicherung:

Da die Gesetzliche Pflegeversicherung zum Teil nicht alle Umkosten abdecken kann, welche für die Pflege einer Person benötigt werden, sollten Sie eine Private Pflegezusatzversicherung abschließen. Die Pflegezusatzversicherung bietet einen finanziellen Schutz, wenn die Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung nicht mehr zur Finanzierung ausreichen. Ansonsten müssen die Pflegepersonen selbst oder die Kinder bzw. Eltern der Pflegeperson für die Umkosten aufkommen. Das fängt die Private Pflegezusatzversicherung auf.





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